Ich wurde beauftragt, zu nachfolgend angeführten Fragestellungen unter Berücksichtigung des Falles Haderer ein Kurzgutachten zu erstellen:
1. In Anbetracht der Tatsache, dass das Konzept der Freiheit der Kunst in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich verankert ist und unterschiedlich begriffen wird, welche Bedrohungen ergeben sich durch den neuen europäischen Haftbefehl für KünstlerInnen in der Ausübung ihres Berufes;
2. kann es tatsächlich passieren, dass zum Beispiel ein Autor in einem Land wegen Blasphemie angeklagt wird und vom europäischen Haftbefehl betroffen ist, selbst wenn die betreffende Publikation im Lande des Verfahrens das Resultat eines kommerziellen Vertrages zwischen dem Verleger und einem Lizenznehmer ist;
3. was kann auf der europäischen Ebene getan werden, um zu verhindern, dass KünstlerInnen in der Ausübung ihres Berufes vom Europäischen Haftbefehl bedroht werden;
4. gibt es Möglichkeiten, diese Frage auf je nationaler Ebene zu thematisieren (etwa im Hinblick auf die Frage der Verantwortung für Veröffentlichungen [Künstler, Verlag, Galerist etc.] oder auf die Schutzwürdigkeit der Freiheit der Kunst im nationalen Recht usw.)?
Ich habe mir erlaubt, diese Fragen thematisch zu ordnen und in der Folge systematisch zu beantworten. Das Gutachten ist daher in nachstehende Themengruppen geordnet:
1. Zum europäischen Haftbefehl allgemein
2. Zum Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls
2.1. Straftaten, bei welchen der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit nicht gilt
2.2. Straftaten, bei welchen der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gilt
2.3. Folgen dieser Differenzierung
3. Zum Schutzbereich des Artikel 10 EMRK (Kunstfreiheit)
4. Zusammenfassung
5. Ablehnung des Vollzugs am Beispiel des Falles Haderer
5.1. Vorweg: Zur Rechtsgültigkeit des ergangenen Haftbefehls
5.2. Ablehnung aufgrund der mangelnden beiderseitigen Strafbarkeit
5.3. Ablehnung aufgrund konkurrierender Strafgewalt
5.4. Ablehnung aufgrund Vollzugs einer Haftstrafe in Österreich
6. Vermeidung unerwünschter Wirkungen, Ausblick
1. Zum europäischen Haftbefehl allgemein
Am 13.06.2002 nahm der Rat der Europäischen Union den Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (2002/584/JI, ABl. L 190 vom 18.07.2002) an. Damit wurde erstmals ein Rechtsinstrument beschlossen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen gründet. Gerichtliche Haftentscheidungen in Strafsachen, die in einem Mitgliedsstaat erlassen wurden, sollen nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch in anderen Mitgliedsstaaten wirken, sodass ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach innerhalb des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entsteht (vgl. Erwägungsgrund 5 des Rahmenbeschlusses).
Der europäische Haftbefehl tritt an die Stelle des förmlichen Auslieferungsverfahrens. Bisher ging Auslieferungsentscheidungen ein langwieriges Gerichtsverfahren voran. Mitunter lehnten Gerichte eine Auslieferung ab, weil sie die Gerichtsentscheidung des um Auslieferung ersuchenden Staates nicht anerkannten. Der europäische Haftbefehl ersetzt nun dieses langwierige Auslieferungsverfahren, und greift dabei in jene Grundsätze des Auslieferungsrechts ein, die als zentraler Ausfluss der Souveränität der Strafgewalt eines Staates gelten, namentlich den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit und jenen der Nicht-Auslieferung eigener Staatsbürger.
Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten erfolgte auf nationaler Ebene durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-JZG, BGBl. I Nr. 164/2004), das mit 01.05.2004 in Kraft getreten ist.
2. Zum Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls
Sowohl der Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 als auch das österreichische EU-JZG unterscheiden zunächst zwischen Straftaten, bei welchen die Vollstreckung des in einem Staat erlassenen Haftbefehls und die Übergabe der betroffenen Person nicht vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden darf, und solchen, bei welchen die Vollstreckung des Haftbefehls mit Einrede der mangelnden beiderseitigen Strafbarkeit verweigert werden kann.
2.1. Straftaten, bei welchen der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit nicht gilt
Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl, und nunmehr auch Anhang 1 des österreichischen EU-JZG enthalten eine Liste von 32 Straftaten, bei welchen die Vollstreckung des in einem Staat erlassenen Haftbefehls und die Übergabe der betroffenen Person nicht vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden darf. Hierzu gehören:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Terrorismus; Menschenhandel; sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie; illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen; illegaler Handel mit Waffen und Sprengstoffen; Korruption; Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; Wäsche von Erträgen aus Straftaten; Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung; Cyberkriminalität; Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit berohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten; Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt; vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung; illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe; Entführung Freiheitsberaubung und Geiselnahme; Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen; illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände; Betrug; Erpressung und Schutzgelderpressung; Nachahmung und Produktpiraterie; Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit; Fälschung von Zahlungsmitteln; illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern; illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen; Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen; Vergewaltigung; Brandstiftung; Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes fallen; Flugzeug- und Schiffsentführung; Sabotage.
Die Staaten werden im Falle des Vorliegens dieser Straftaten dazu verpflichtet, andere Staaten bei der Durchsetzung deren Strafrechts auch dann zu unterstützen, wenn sie selbst ein solches Verhalten gar nicht unter Strafe stellen, und dies möglicherweise sogar gegenüber eigenen Staatsbürgern; denn im Europäischen Haftbefehl fehlt die in Auslieferungsverträgen übliche Bestimmung, dass eigene Staatsbürger nicht übergeben werden müssen.
2.2. Straftaten, bei welchen der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gilt
Bei anderen Straftaten kann die Vollstreckung des Haftbefehls mit der Begründung abgelehnt werden, dass die betreffende Handlung im Vollstreckungsmitgliedsstaat (Österreich) nicht mit Strafe bedroht ist (Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Zif. 1 des Rahmenbeschlusses, § 4 des österreichischen EU-JZG).
2.3. Folgen dieser Differenzierung
Diese Liste der 32 Straftaten, bei welchen das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, enthält zwar zum einen nur Straftaten erheblichen Ausmaßes, und erscheint auf den ersten Blick für den ausübenden Künstler nicht weiter alarmierend. Jedoch besteht sie aus Begriffen, die nur eine generelle Bezeichnung von Deliktsfeldern ergeben und von den einzelnen Mitgliedsstaaten durch die Normierung konkreter Straftatbestände souverän ausgefüllt werden können. So ist durchaus unbestimmt, was etwa unter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit oder Nachahmung und Produktpiraterie im Einzelnen zu verstehen ist. Die Staaten sind sohin frei, diese unbestimmten Begriffe ihrem Rechtsverständnis gemäß auszulegen, und das tun sie in durchaus unterschiedlicher Weise.
Doch auch ein weiterer Tatbestand eines Mitgliedsstaates fällt sofern er von dem unbestimmten Begriff der genannten Liste gedeckt ist genauso wie ein engerer Tatbestand eines anderen Mitgliedsstaates in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses bzw des jeweiligen Umsetzungsgesetzes. Im Ergebnis setzt sich damit bei einem Verzicht auf das Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit diejenige Strafrechtsordnung durch, die den Strafbarkeitsbereich am weitesten ausdehnt.
Der dem Rahmenbeschluss vorangegangene Kommissionsvorschlag (Kommissionsvorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten vom 19.09.2001, 2001/0215 [CNS], KOM [2001] 522), der diese Gefahr sah, wollte ihr mit einer Negativliste entgegenwirken, die es den Mitgliedsstaaten ermöglicht hätte, durch Erklärung bestimmte Handlungen zu nennen, die sie nicht unter Strafe stellen und die sie daher vom Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls ausnehmen wollen, doch fand diese Regelungstechnik in der Folge nicht die Zustimmung des Rates.
3. Schutzbereich des Artikel 10 EMRK (Kunstfreiheit)
Der Problematik der Reichweite der Listen-Straftaten vorgelagert ist jedoch schon der in den einzelnen Mitgliedsstaaten uneinheitlich geregelte Schutzbereich des Artikel 10 EMRK (nur ein Verhalten, welches nicht unter den Schutzbereich des Art 10 EMRK fällt, ist grundsätzlich geeignet, von strafrechtlicher Relevanz zu sein). Nach Art. 10 ERMK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung, wovon die Kunstfreiheit mit umfasst ist, sodass in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Freiheit der Kunst durch Art. 10 EMRK gewährleistet ist. Das jeweilige Schutzniveau ist nur insofern unterschiedlich, als zum einen die Ausübung dieses Grundrechts zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter durch nationale Gesetze Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, zum anderen in manchen Staaten (etwa Österreich) die EMRK Verfassungsrang hat und deshalb den einzelnen strafgerichtlichen Urteilen übergeordnet ist, in anderen jedoch nicht.
Insofern daher in einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterschiedliche Ansichten über die Frage des Schutzbereichs der Meinungsäußerungsfreiheit bestehen, kann es auch zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, ob einzelne Kunstwerke noch im Bereich der Meinungsäußerungsfreiheit liegen und damit von der Freiheit der Kunst noch umfasst sind, oder nicht. Diese nationalen Unterschiede werden letztlich dadurch relativiert, dass nationalstaatliche Rechtsakte (sei es von Behörden oder Gerichten) nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges letztendlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg beurteilt werden können. Dies durch Beschwerden von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wegen Verletzung der EMRK durch einen anderen Mitgliedsstaat (Staatenbeschwerde) oder durch Individualbeschwerde eines Betroffenen.
4. Zusammenfassung
Aufgrund des Umstandes, dass der Schutzbereich des die Freiheit der Kunst regelnden Art. 10 ERMK in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist und auch unterschiedlich interpretiert wird, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Haftbefehle konventionswidrig, also im Widerspruch mit Art. 10 ERMK ausgestellt werden. Da in weiterer Folge im Falle der 32 Listen-Straftaten, zu welchen etwa auch Rassismus und Fremdenfeindlichkeit oder Nachahmung und Produktpiraterie zählen, eine Vollstreckung unabhängig davon stattzufinden hat, ob die dem Beschuldigten angelastete Straftat auch im Vollstreckungsstaat strafbar ist, und hiervon auch die jeweiligen Staatsbürger des Vollstreckungsstaates betroffen sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass es aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu unrechtmäßigen Verhaftungen kommt, und sich in weiterer Folge aber herausstellt, dass das inkriminierte Verhalten durch die Meinungsäußerungsfreiheit und die Freiheit der Kunst gemäß Art. 10 ERMK gedeckt ist.
Ein etwa zwischen einem Verleger und einem Lizenznehmer nach dem Recht des Ausstellungsstaates abgeschlossener Vertrag steht dem nicht entgegen, da der Inhalt der Vereinbarung im Ausstellungsstaat durchaus strafrechtlich relevant sein kann. Blasphemie begründet jedoch sofern in Österreich von der Kunstfreiheit gedeckt keinen Auslieferungstatbestand, da dies keine der 32 Listen-Straftaten betrifft. Eine Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen (religions)beleidigender Kunst kann daher nur dann erfolgen, wenn diese so weit geht, dass auch in Österreich ein Straftatbestand erfüllt ist.
5. Ablehnung des Vollzugs am Beispiel des Falles Haderer
5.1. Vorweg: Zur Rechtsgültigkeit des ergangenen Haftbefehls
Dem österreichischen Karikaturist Gerhard Haderer wurde in Griechenland aufgrund seines Comicbandes Das Leben des Jesu Religionsbeleidigung zur Last gelegt, und wurde er in erster Instanz zu sechs Monaten Haft bzw. einer Ersatzgeldstrafe von € 1.600,00 verurteilt. In zweiter Instanz wurde er sodann vom Vorwurf der Religionsbeleidigung durch das Berufungsgericht freigesprochen.
Zuvor war gegen Gerhard Haderer ein europäischer Haftbefehl ergangen. Die griechischen Behörden hatten dabei zu prüfen, ob der Comicband des Gerhard Haderer vom Schutzbereich des Art 10 EMRK geschützt ist, was sie verneinten, da nach griechischem Recht religionsbeleidigende Handlungen unter Strafe stehen. (vgl. oben unter Pkt. 3: Das jeweilige Schutzniveau des Art 10 EMRK ist in den einzelnen Mitgliedsstaaten insofern unterschiedlich, als zum einen die Ausübung dieses Grundrechts zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter durch nationale Gesetze Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann. Nach griechischem Recht ist Art 10 EMRK insofern eingeschränkt, als religionsbeleidigende Handlungen nicht unter den Schutz der Kunstfreiheit fallen). Die Ausstellung des europäischen Haftbefehls durch die griechischen Behörden erfolge damit nicht konventionswidrig.
5.2. Ablehnung aufgrund der mangelnden beiderseitigen Strafbarkeit bei Listen-Straftaten
Der Vollstreckung des Haftbefehls gegen Gerhard Haderer stand jedoch zum einen entgegen, dass diesem Religionsbeleidigung, und damit keine der 32 Listen-Straftaten zur Last gelegt wurde, sodass eine Ausfolgung nur nach dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit hätte erfolgen dürfen, sein Werk jedoch in Österreich nicht strafbar ist. Die österreichischen Behörden hätten daher (und haben dies auch schon von sich aus, vgl sogleich unten) die Gerhard Haderer zur Last gelegte Straftat auf deren strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen gehabt. Eine Auslieferung wäre nur bei beiderseitiger Strafbarkeit zulässig gewesen, die jedoch nicht bestand.
5.3. Ablehnung aufgrund konkurrierender Strafgewalt
Zum anderen bestand im Fall Haderer auch in prozessualer Hinsicht das Hindernis, dass eine Person in einem Mitgliedsstaat nicht wegen derselben Tat verfolgt werden darf, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat Gegenstand eines Verfahrens war und das endgültig eingestellt wurde.
Ein Mitgliedsstaat hat nach Art 4 des Rahmenbeschlusses bzw § 8 EU-JZG die Möglichkeit, die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn
- er in dieser Sache selbst ein Verfahren führt
- seine Behörden beschlossen haben,
kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen oder
- schon eine rechtskräftige Entscheidung im Vollstreckungsstaat, in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittstaats ergangen ist, die einer weiteren Verfolgung (im Vollstreckungsstaat) entgegensteht.
Da die österreichischen Behörden im Fall Haderer die von ihnen aus eigenem geführten Ermittlungen eingestellt haben, da nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung vorlag, hätte auch aus diesem Grund sofern es so weit gekommen wäre die Auslieferung verweigert werden können.
Im Allgemeinen bedeutet dies, dass ein Betroffener, gegen den ein europäischer Haftbefehl erlassen wurde, jedenfalls dann völlige Reisefreiheit genießt, wenn er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Im Falle eines bereits laufenden, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahrens hat nur jenes Land, in welchem das Verfahren anhängig ist die Möglichkeit, unter Berufung hierauf die Auslieferung zu verweigern. In allen anderen Fällen kann einem Auslieferungsbegehren grundsätzlich entsprochen werden.
5.4. Ablehnung aufgrund Vollzugs einer Haftstrafe in Österreich
Zuletzt enthält das österreichische EU-JZG in § 5 Abs. 4 in Umsetzung des Art 4 Zif 6 des Rahmenbeschlusses die Bestimmung, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe unzulässig ist. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Haftstrafe in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre. Ein europäischer Haftbefehl zur Auslieferung zwecks Antritts einer Haftstrafe ist daher unter gleichzeitiger Sicherstellung des Vollzugs der Haftstrafe in Österreich zu verweigern. Wenn überhaupt, so hätte also Gerhard Haderer (bei Außerachtlassung der genannten Verweigerungsgründe) seine Haftstrafe in Österreich antreten müssen.
6. Vermeidung unerwünschter Wirkungen, Ausblick
Auf Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention bestünde daher zunächst Handlungsbedarf in Richtung der europaweiten Vereinheitlichung der Kunstfreiheit, und deren Regelung etwa im Rahmen eines eigenen Zusatzprotokolls zur MRK.
Im Rahmen des Europäischen Haftbefehls bestünde auf europäischer Ebene die Möglichkeit, wie von der Kommission vorgeschlagen eine Negativliste zu erstellen, die vorsieht, dass aufgrund bestimmter Handlungen keinesfalls europäische Haftbefehle erlassen werden dürfen.
Weiters besteht dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Konkretisierung und Begriffsbestimmung der 32 Listen-Straftaten, und deren Einschränkung auf Fälle schwerer Straftaten (die Drei-Jahres-Grenze des Art 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses sowie des § 4 EU-JZG, die besagt, dass auch die 32 Listen-Straftaten mit Strafen von mindestens drei Jahren bedroht sein müssen, bietet keine Gewähr dafür, dass der Verzicht auf die beiderseitige Strafbarkeit nur schwere Straftaten erfasst).
Auf nationaler Ebene sind vor allem die Möglichkeiten zur Ablehnung der Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls umfassend wahrzunehmen und extensiv auszulegen
Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Univ.-Doz. Dr. Alfred J. Noll